– unbestrittenermassen von der Beklagten verfassten – Gerichtsstandsklausel diese Klausel nach Treu und Glauben dahingehend hätte verstehen müssen, dass sie auch kartellrechtliche Streitigkeiten umfasse. 5.6. Sofern entgegen dem bisher Gesagten davon auszugehen wäre, dass die Gerichtsstandsklausel auch kartellrechtliche Streitigkeiten umfasst, wäre das Vorliegen des diesfalls erforderlichen sachlichen Zusammenhangs zwischen den von der Klägerin geltend gemachten kartellrechtlichen Ansprüchen und den gekündigten Serviceverträgen zu prüfen. Das Obergerichtspräsidium Obwalden hat diesen Zusammenhang bejaht (vgl. OGP OW, a.a.O., E. 1.4.4.4).