Diesen schlüssigen Erwägungen des Handelsgerichts des Kantons Bern ist zuzustimmen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Klägerin beim Abschluss der Serviceverträge vom 1. Januar 2005 bzw. mit der Zustimmung zur darin enthaltenen – unbestrittenermassen von der Beklagten verfassten – Gerichtsstandsklausel diese Klausel nach Treu und Glauben dahingehend hätte verstehen müssen, dass sie auch kartellrechtliche Streitigkeiten umfasse.