Kartellrechtliche Ansprüche würden nur mittels Auslegung zu den deliktischen Ansprüchen gerechnet, was eine noch weitergehende Zurückhaltung gebiete. Deshalb und weil das Kartellrecht im besagten Fall (wie im vorliegenden) nicht konkurrierende, sondern alleinige Anspruchsgrundlage bildete, kam das Handelsgericht des Kantons Bern zum Schluss, dass kartellrechtliche Streitigkeiten nicht unter die dort getroffene Gerichtsstandsklausel falle (Entscheid HG BE vom 26.3.2018, in RPW 2018/2 S. 482 ff., E. 3.4.4). Diesen schlüssigen Erwägungen des Handelsgerichts des Kantons Bern ist zuzustimmen.