Dass das Kartellgesetz insbesondere Anspruch auf Abschluss von Verträgen gebe, dürften die Beteiligten im Normalfall erst durch ihre Anwälte erfahren und entsprechend überraschen. Solche Ansprüche würden nicht zum Kreise der Rechtsfragen gehören, mit denen die Parteien selbst im Geschäftsverkehr üblicherweise rechnen würden. Der Kreis der von der Gerichtsstandsklausel erfassten Rechtsverhältnisse lasse sich nicht ex post auf dem Weg der (überraschenden) Vertragsauslegung erweitern. Kartellrechtliche Ansprüche würden nur mittels Auslegung zu den deliktischen Ansprüchen gerechnet, was eine noch weitergehende Zurückhaltung gebiete.