Zumindest fraglich erscheint indes, ob dies auch für kartellrechtliche Streitigkeiten gilt. Das Handelsgericht des Kantons Bern hat mit Entscheid vom 26. März 2018 betreffend einen ähnlich gelagerten Fall festgehalten, dass kartellrechtliche Ansprüche auf einer Spezialgesetzgebung beruhen, deren Implikationen der durchschnittlichen Betreiberin einer Autogarage in der Regel nicht bzw. nicht im Detail bekannt seien. Dass das Kartellgesetz insbesondere Anspruch auf Abschluss von Verträgen gebe, dürften die Beteiligten im Normalfall erst durch ihre Anwälte erfahren und entsprechend überraschen.