O., E. 1.4.4.2). Dem kann insoweit gefolgt werden, als damit etwa Schadenersatzansprüche nach Art. 41 ff. OR oder Bereicherungsansprüche nach Art. 63 ff. OR gemeint gewesen sein könnten, wie sie im Zuge der Zusammenarbeit hätten entstehen können; diese wären von der Klausel nach dem Gesagten erfasst. Zumindest fraglich erscheint indes, ob dies auch für kartellrechtliche Streitigkeiten gilt.