36 ZPO N 16). Das Obergerichtspräsidium Obwalden erwog dazu, es sei "nicht auszuschliessen", dass sich die Vertragsparteien bereits beim Vertragsschluss über weitere mit dem Servicevertrag in Verbindung stehende Streitigkeiten unterhalten und diese in Betracht gezogen hätten, und es sei deshalb "möglich", dass die Parteien damals Motive oder Interessen gehabt hätten, aufgrund welcher sie neben der Regelung des Gerichtsstands in Bezug auf Streitigkeiten aus dem Servicevertrag auch Sicherheit über den Gerichtsstand bei mit dem Servicevertrag zusammenhängenden Streitigkeiten hätten schaffen wollen (vgl. OGP OW, a.a.O., E. 1.4.4.2).