O., E. 1.4.3.2). Zutreffend sind weiter die grundsätzlichen Ausführungen der Beklagten und des Obergerichtspräsidiums Obwalden zum Vertragszweck als Auslegungsmittel, wonach das teleologische Element den Schluss auf den Inhalt des Vertrags gestattet, indem auf die Interessenlage der Parteien und die sonst für den Abschluss des Vertrags massgebenden, erkennbaren Motive zurückgegriffen wird (vgl. OGP OW, a.a.O., E. 1.4.4.1).