O., E. 1.4.2.2). Mit dem Obergerichtspräsidium Obwalden kann indes unter Berücksichtigung des systematischen Elements der Auslegung und damit unter Berücksichtigung der nachfolgenden Streitbeilegungsklausel (Ziff. 7.4 Abs. 4: Versuch einer aussergerichtlichen, gütlichen Einigung betreffend "jeden Streit, jede Auseinandersetzung oder jeden Anspruch, die aus oder in Verbindung mit diesem Servicevertrag entstehen", vgl. oben E. 5.3) geschlossen werden, dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur auf Streitigkeiten aus dem Servicevertrag bezieht, sondern auch auf solche, die mit ihnen in Verbindung stehen (vgl. OGP OW, a.a.O., E. 1.4.3.2).