Die Auslegung von Gerichtsstandsklauseln erfolgt nach den üblichen Regeln. Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 132 III 268 E. 2.3.2). Mit dem Obergerichtspräsidium Obwalden ist festzuhalten, dass die eigentliche Gerichtsstandsklausel (Ziff. 7.4 Abs. 1-3, vgl. oben E. 5.3) restriktiv gefasst ist, indem sie sich ausschliesslich auf Streitigkeiten aus dem Servicevertrag bezieht (vgl. OGP OW, a.a.O., E. 1.4.2.2).