Mit der Beklagten und dem Obergerichtspräsidium Obwalden ist festzuhalten, dass es nach Massgabe von Art. 9 GestG und Art. 25 GestG zulässig war, eine Gerichtsstandsvereinbarung über die örtliche Zuständigkeit zu treffen, da der Begriff der unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit den Zuständigkeitsvorschriften bereits im Geltungsbereich des GestG weit auszulegen war und auch Wettbewerbsbehinderungen nach Kartellrecht umfasste und da die in Art. 25 GestG genannten alternativen Gerichtsstände nicht zwingend waren (vgl. Entscheid OGP OW vom 2.5.2018 [bekl.Bel. 3] E. 1.3.2, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 112 II 279; BGer-Urteil 4C.142/2006 vom 25.9.2006 E. 2; Jacobs/Giger, Basler Komm.