Der Importeur und der Servicepartner tragen die durch den Beizug eines sachverständigen Dritten je zur Hälfte. Der Entscheid des sachverständigen Dritten ist verbindlich, wenn keine der Parteien innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids den Richter anruft. 5.4. Die Gültigkeit dieser Gerichtsstandsklausel richtet sich nach dem damals geltenden Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Mit der Beklagten und dem Obergerichtspräsidium Obwalden ist festzuhalten, dass es nach Massgabe von Art. 9 GestG und Art.