Ferner schliessen die Parteien die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf, soweit dieses überhaupt Anwendung findet, aus. Die Parteien werden versuchen, jeden Streit, jede Auseinandersetzung oder jeden Anspruch, die aus oder in Verbindung mit diesem Servicevertrag entstehen, miteinander gütlich zu regeln. Kann innert eines Monats keine gütliche Regelung erreicht werden, können die Parteien den Streit einem gemeinsam bestimmten unabhängigen sachverständigen Dritten vorlegen. Der Importeur und der Servicepartner tragen die durch den Beizug eines sachverständigen Dritten je zur Hälfte.