Die Parteien vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten die ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich. Davon abweichend kann der Importeur Klagen aus diesem Vertragsverhältnis am Sitz oder Wohnort der jeweiligen Gegenpartei einklagen. Dieser Vertrag unterliegt dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Ferner schliessen die Parteien die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf, soweit dieses überhaupt Anwendung findet, aus.