Die beiden Serviceverträge vom 1. Januar 2005 (kläg.Bel. 5 und 6) – bei deren Abschluss die Klägerin ihren Sitz in Luzern und die Beklagten den ihren in Zürich hatte (gemäss Handelsregister erfolgte im August 2013 die Sitzverlegung von Zürich nach C.; vgl. auch amtl.Bel. 25 S. 14) – enthalten jeweils in Ziff. 7.4 folgende Klausel: Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Zürich. Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Leistungs- und Erfüllungsort ist Zürich. Die Parteien vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten die ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich.