11 S. 8-26 und 71-75). Dieser Entscheid, mit dem auf das dortige Massnahmegesuch nicht eingetreten wurde, betraf eine im Wortlaut identische Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen einem Obwaldner Garagisten und der Beklagten geschlossenen "Y"-Servicevertrag vom 1. Juni 2006; der Obwaldner Garagist beantragte, wie vorliegend die Klägerin, in der Hauptsache die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines neuen Servicevertrags, zeitlich im Anschluss an den von der Beklagten gekündigten bisherigen Vertrag (bekl.Bel. 3). 5.3. Die beiden Serviceverträge vom 1. Januar 2005 (kläg.