36 ZPO N 29). 5.2. Die Beklagte macht die örtliche Unzuständigkeit des Kantonsgerichts Luzern geltend und beantragt gestützt darauf Nichteintreten auf das Massnahmegesuch. Sie beruft sich dabei auf die in den Serviceverträgen vom 1. Januar 2005 (kläg.Bel. 5 und 6) enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen sowie insbesondere auf den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Obwalden vom 2. Mai 2018 (ausführlich amtl.Bel. 11 S. 8-26 und 71-75).