Sie macht einen Anspruch aus Kartellrecht geltend, welcher durch eine unerlaubte Handlung (Beschränkung des Wettbewerbs) begründet worden sei. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Da Art. 36 ZPO die Gerichtsstände für die unerlaubten Handlungen nicht für zwingend erklärt, können die Parteien vertraglich davon abweichen und eine andere Zuständigkeit vereinbaren (Art. 9 Abs. 1 ZPO und Art. 17 ZPO; Hempel, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 36 ZPO N 29).