Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag des Klägers (u.a.) anordnen, dass der oder die Verursacher der Wettbewerbs-behinderung mit dem Behinderten marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen haben (Art. 13 lit. b KG). Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage, die Beklagte sei zu verpflichten, mit ihr jeweils einen Service-Vertrag für die Marken "X" und "Y" zu marktüblichen Konditionen mit Beginn 1. März 2019 abzuschliessen. Sie macht einen Anspruch aus Kartellrecht geltend, welcher durch eine unerlaubte Handlung (Beschränkung des Wettbewerbs) begründet worden sei.