Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 ff. des Schweizerischen Kartellgesetzes (KG, SR 251) in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert wird, hat (u.a.) Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung (Art. 12 Abs. 1 lit. a KG). Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag des Klägers (u.a.) anordnen, dass der oder die Verursacher der Wettbewerbs-behinderung mit dem Behinderten marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen haben (Art.