Hat das Gericht, wie vorliegend, keinen zweiten Rechtsschriftenwechsel angeordnet, reicht jedoch eine Partei eine "Replik" ein, wobei sie von ihrem unbedingten verfassungsmässigen Recht Gebrauch macht, sind in diesem Fall keine Noven zulässig, jedoch ergibt sich aus den Anforderungen an das rechtliche Gehör, dass die Stellungnahme im Übrigen zu berücksichtigen ist (BGE 144 III 117 E. 2.1-2.3). Dies gilt vorliegend analog für die weiteren Eingaben der Parteien (vgl. oben E. 4.5). Vor Ablauf von zehn Tagen durfte das Gericht jeweils nicht von einem Verzicht auf das Replik-recht ausgehen (BGer-Urteil 5D_112/2013 vom 15.8.2013 E. 2.2.3; LGVE 2015 I Nr. 3; vgl. auch amtl.