EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält. Dies gilt auch in Summarverfahren. Hat das Gericht, wie vorliegend, keinen zweiten Rechtsschriftenwechsel angeordnet, reicht jedoch eine Partei eine "Replik" ein, wobei sie von ihrem unbedingten verfassungsmässigen Recht Gebrauch macht, sind in diesem Fall keine Noven zulässig, jedoch ergibt sich aus den Anforderungen an das rechtliche Gehör, dass die Stellungnahme im Übrigen zu berücksichtigen ist (BGE 144 III 117 E. 2.1-2.3).