256 Abs. 1 ZPO). In allen anderen Fällen und damit auch vorliegend entscheidet das Gericht, ob das Summarverfahren als Aktenprozess oder mit mündlicher Verhandlung durchgeführt wird. Vorliegend wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, zum Gesuch der Klägerin schriftlich Stellung zu nehmen (vgl. oben E. 4.1). Ein zweiter Schriftenwechsel ist in Art. 253 ZPO, der den Ablauf des Schriftenwechsels im Summarverfahren regelt, nicht vorgesehen, sodass sich angesichts der Natur des Summarverfahrens Zurückhaltung bei der Anordnung eines solchen aufdrängt (BGer-Urteil 5A_82/2015 vom 16.6.2015 E. 4.1).