Sodann beantragte die Klägerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 die Sistierung des Massnahmeverfahrens für vorerst 30 Tage (amtl.Bel. 56). In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 beantragte die Beklagte die Ab-weisung des Sistierungsgesuchs (amtl.Bel. 58). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen (amtl.Bel. 59). 4.6. Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 248 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), das vom Bemühen um Prozessbeschleunigung geprägt ist. Eine mündliche Verhandlung ist nur dort vorgeschrieben, wo es das Gesetz ausdrücklich verlangt (Art. 256 Abs. 1 ZPO).