In ihrer Eingabe vom 27. September 2019 verzichtete die Beklagte auf eine Stellungnahme zur Eingabe vom 23. September 2019 (amtl.Bel. 49). Dem Ersuchen der Klägerin vom 2. Oktober 2019 auf neuerliche Fristansetzung für eine Stellungnahme (amtl.Bel. 52) wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 nicht entsprochen (amtl.Bel. 53). Mit "unaufgeforderter Eingabe" vom 7. Oktober 2019 hielt die Klägerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (amtl.Bel. 54). Sodann beantragte die Klägerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 die Sistierung des Massnahmeverfahrens für vorerst 30 Tage (amtl.