der Klägerin einstweilen weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer zugelassenen "X" und "Y" -Werkstatt notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren; e) der Klägerin einstweilen die Durchführung von und Entschädigung für Free Service Arbeiten (Gratis-Service – vergütet von B. AG) und Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) für Personenfahrzeuge der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt zu gewähren. 1.2. Der Beklagten wird superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung verboten, Kundendaten der Klägerin an Dritte, insbesondere andere Garagisten, die weiterhin die Vertretung der betreffenden Marken innehaben, weiterzuleiten.