b) die Klägerin einstweilen mit sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen zu beliefern; c) der Klägerin einstweilen sämtliche für die Wartung von Personenfahrzeugen der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt erforderlichen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung zu stellen; d) der Klägerin einstweilen weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer zugelassenen "X" und "Y" -Werkstatt notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren;