4.3. Am 26. Februar 2019 entschied das Kantonsgericht was folgt (amtl.Bel. 10): 1.1. Die Beklagte wird superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung angewiesen, a) der Klägerin einstweilen den Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen und betrieblichen Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt erforderlich sind; b) die Klägerin einstweilen mit sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen zu beliefern;