3 seien bis zum Massnahmeentscheid superprovisorisch und ohne Anhörung der Beklagten anzuordnen. Das gleiche gilt für die Massnahme gemäss 1bis. 4bis Aufgrund neuer erheblicher Tatsachen sei das in Ziff. 4 gestellte – und mit Entscheid vom 6. Februar 2019 abgelehnte – Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Ziff. 1 neu zu beurteilen. 4.3. Am 26. Februar 2019 entschied das Kantonsgericht was folgt (amtl.