der Klägerin weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer zugelassenen "X" und "Y" -Werkstatt notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren; e) der Klägerin die Durchführung von und Entschädigung für Free Service Arbeiten (Gratis-Service – vergütet von B. AG) und Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) für Personenfahrzeuge der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Weiter stellte die Klägerin folgende prozessuale Anträge: 3. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1, eventualiter gemäss Ziff.