1. Die Beklagte sei zu verpflichten, mit der Klägerin jeweils einen Service-Vertrag für die Marken "X" und "Y" zu marktüblichen Konditionen mit Beginn 1. März 2019 abzuschliessen. Die Beklagte sei namentlich zu verpflichten, a) den Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen und betrieblichen Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt erforderlich sind; b) die Klägerin mit sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der erwähnten Marken als zugelassene Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen zu beliefern;