Im Dezember 2017 kamen die Parteien überein, dass die Klägerin die Kundendienstaktivitäten für die beiden Marken für einen befristeten Zeitraum vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 weiterführen konnte. Ersuchen der Klägerin auf Weiterführung der Geschäftsbeziehung über dieses Datum hinaus wurden von der Beklagten abgelehnt. 2. Mit Klage vom 31. Januar 2019 (Postaufgabe; Eingang 5.2.2019) gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht Luzern und stellte folgende Anträge (amtl.Bel. 1): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, mit der Klägerin jeweils einen Service-Vertrag für die Marken "X" und "Y" zu marktüblichen Konditionen mit Beginn 1. März 2019 abzuschliessen.