Es bestanden zwei Händlerverträge für den Verkauf von Fahrzeugen der besagten Marken sowie zwei Serviceverträge für die besagten Marken. Die letzten Verträge zwischen den Parteien wurden unbefristet mit Gültigkeit ab 1. Januar 2005 abgeschlossen. Am 2. Februar 2016 kündigte die Beklagte sowohl die beiden Händlerverträge als auch die bei-den Serviceverträge per 28. Februar 2018. In der Folge ersuchte die Klägerin wiederholt um den Abschluss neuer Serviceverträge ab März 2018. Im Dezember 2017 kamen die Parteien überein, dass die Klägerin die Kundendienstaktivitäten für die beiden Marken für einen befristeten Zeitraum vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 weiterführen konnte.