| | Entscheid: | Erwägungen 1. Die B. AG (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in C. ist Importeurin von Neufahrzeugen der Marken "X" und "Y" und vertreibt Ersatzteile für Fahrzeuge dieser Marken in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Sie hat dafür ein selektives Vertriebs- und Werkstattnetz eingerichtet. Die A. AG (nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in Luzern war seit 1937 für Fahrzeuge der Marke "X" und seit 1967 für Fahrzeuge der Marke "Y" als zugelassene Sales- und After-Sales-Vertragspartnerin tätig. Es bestanden zwei Händlerverträge für den Verkauf von Fahrzeugen der besagten Marken sowie zwei Serviceverträge für die besagten Marken.