Die eventualiter anbegehrten vorsorglichen Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um während der Dauer des Hauptverfahrens den bestehenden Zustand zu erhalten und um die drohenden Nachteile (Unmöglichkeit der Ausführung von Garantiearbeiten, Kundenverlust, Reputationsschaden etc.) zu verhindern. Gleiches gilt für das anbegehrte vorsorgliche Verbot, Kundendaten des Garagisten an Dritte weiterzuleiten (E. 10.3 f.). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Erwägungen 1.