Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind Befindlichkeiten der Kunden, vorliegend der Eigentümer von Personenwagen der hochpreisigen Marken "X" und "Y", mit zu berücksichtigen (E. 7.1-7.9). Die Weigerung des Importeurs von Personenwagen der Marken "X" und "Y", mit einem Garagisten, welcher während Jahrzehnten den Status einer autorisierten Werkstatt für diese Marken innehatte und welcher die ihm auferlegten Service-Standards und After-Sales-Leistungsparameter stets erfüllte und in entsprechenden Rankings des Importeurs jeweils Spitzenplätze belegte, neue Service-Verträge abzuschliessen, erscheint bei vorläufiger Beurteilung des Einzelfalls als nicht durch sog. legitimate business reasons