{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1F-19-2_2019-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10768", "Checksum": "f5ebc1ba04f26787e7292490c128fcd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1F 19 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Beim Abschluss von unbefristeten Service-Verträgen und dem Akzept der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel muss ein Garagist nach dem Vertrauensprinzip – unabhängig von der Frage, ob kartellrechtliche Streitigkeiten überhaupt unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallen – nicht davon ausgehen, dass die Klausel auch für den Fall gelten sollte, dass er nach erfolgter Vertragskündigung durch den Importeur auf Abschluss neuer Verträge zu klagen haben würde (E. 5).\r\n\r\n2. Gemäss vorläufiger Beurteilung nach Art. 261 ZPO sind im KFZ-Bereich die Märkte für Autoverkäufe (Sales) und diejenigen für Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen (After-Sales) voneinander abzugrenzen. In Bezug auf den After-Sales-Bereich ist auf die Verhältnisse auf dem Markt abzustellen, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller bzw. Importeure als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gegenüberstehen. Der ein selektives Vertriebs- und Werkstattnetz betreibende Importeur ist hinsichtlich des Zugangs zu Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken dann marktbeherrschend im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 KG und der Ressourcenmarkt ist dann markenspezifisch abzugrenzen, wenn freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenwagen dieser Marken durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer autorisierten Werkstatt auszuüben. Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind Befindlichkeiten der Kunden, vorliegend der Eigentümer von Personenwagen der hochpreisigen Marken \"X\" und \"Y\", mit zu berücksichtigen (E. 7.1-7.9).\r\n\r\nDie Weigerung des Importeurs von Personenwagen der Marken \"X\" und \"Y\", mit einem Garagisten, welcher während Jahrzehnten den Status einer autorisierten Werkstatt für diese Marken innehatte und welcher die ihm auferlegten Service-Standards und After-Sales-Leistungsparameter stets erfüllte und in entsprechenden Rankings des Importeurs jeweils Spitzenplätze belegte, neue Service-Verträge abzuschliessen, erscheint bei vorläufiger Beurteilung des Einzelfalls als nicht durch sog. legitimate business reasons gerechtfertigt und damit als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KG (E. 7.10).  \r\n\r\n3. Dem Antrag auf vorsorgliche Verpflichtung zum Abschluss neuer Service-Verträge kann mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben von Art. 262 ZPO nicht entsprochen werden (E. 10.2). Die eventualiter anbegehrten vorsorglichen Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um während der Dauer des Hauptverfahrens den bestehenden Zustand zu erhalten und um die drohenden Nachteile (Unmöglichkeit der Ausführung von Garantiearbeiten, Kundenverlust, Reputationsschaden etc.) zu verhindern. Gleiches gilt für das anbegehrte vorsorgliche Verbot, Kundendaten des Garagisten an Dritte weiterzuleiten (E. 10.3 f.). | Art. 4 Abs. 2 KG, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KG, Art. 12 Abs. 1 lit. a KG, Art. 13 lit. b KG; Art. 13 ZPO, Art. 261 f. ZPO | Kartellrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:48", "Checksum": "8dfe296a16598377809c1e8b3daf1518", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2\nRegeste:\n1. Beim Abschluss von unbefristeten Service-Verträgen und dem Akzept der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel muss ein Garagist nach dem Vertrauensprinzip – unabhängig von der Frage, ob kartellrechtliche Streitigkeiten überhaupt unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallen – nicht davon ausgehen, dass die Klausel auch für den Fall gelten sollte, dass er nach erfolgter Vertragskündigung durch den Importeur auf Abschluss neuer Verträge zu klagen haben würde (E. 5).\r\n\r\n2. Gemäss vorläufiger Beurteilung nach Art. 261 ZPO sind im KFZ-Bereich die Märkte für Autoverkäufe (Sales) und diejenigen für Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen (After-Sales) voneinander abzugrenzen. In Bezug auf den After-Sales-Bereich ist auf die Verhältnisse auf dem Markt abzustellen, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller bzw. Importeure als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gegenüberstehen. Der ein selektives Vertriebs- und Werkstattnetz betreibende Importeur ist hinsichtlich des Zugangs zu Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken dann marktbeherrschend im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 KG und der Ressourcenmarkt ist dann markenspezifisch abzugrenzen, wenn freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenwagen dieser Marken durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer autorisierten Werkstatt auszuüben. Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind Befindlichkeiten der Kunden, vorliegend der Eigentümer von Personenwagen der hochpreisigen Marken \"X\" und \"Y\", mit zu berücksichtigen (E. 7.1-7.9).\r\n\r\nDie Weigerung des Importeurs von Personenwagen der Marken \"X\" und \"Y\", mit einem Garagisten, welcher während Jahrzehnten den Status einer autorisierten Werkstatt für diese Marken innehatte und welcher die ihm auferlegten Service-Standards und After-Sales-Leistungsparameter stets erfüllte und in entsprechenden Rankings des Importeurs jeweils Spitzenplätze belegte, neue Service-Verträge abzuschliessen, erscheint bei vorläufiger Beurteilung des Einzelfalls als nicht durch sog. legitimate business reasons gerechtfertigt und damit als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KG (E. 7.10).  \r\n\r\n3. Dem Antrag auf vorsorgliche Verpflichtung zum Abschluss neuer Service-Verträge kann mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben von Art. 262 ZPO nicht entsprochen werden (E. 10.2). Die eventualiter anbegehrten vorsorglichen Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um während der Dauer des Hauptverfahrens den bestehenden Zustand zu erhalten und um die drohenden Nachteile (Unmöglichkeit der Ausführung von Garantiearbeiten, Kundenverlust, Reputationsschaden etc.) zu verhindern. Gleiches gilt für das anbegehrte vorsorgliche Verbot, Kundendaten des Garagisten an Dritte weiterzuleiten (E. 10.3 f.). | Art. 4 Abs. 2 KG, Art. 7 \n\n \"Jaguar\"-Vertragswerkstatt warten und instandhalten zu lassen, auch wenn sie dafür höhere Preise bezahlen müssen als in einer freien Werkstatt. Bei Nutzfahrzeugen, die zum Teil in Flotten gehalten würden und bei denen der Kostenaspekt für die (gewerbsmässigen) Eigentümer eine grössere Rolle spiele, könne dies anders sein (Rz 24). 7.5.3. Das Handelsgericht des Kantons Bern hat dazu in seinem Entscheid vom 26. März 2018 erwogen, die Bedeutung des BGH-Urteils \"Jaguar\" für die Schweiz lasse sich nicht abschliessend einschätzen. Jedenfalls sei den Erwägungen des BGH nicht zu entnehmen, dass der Kfz-After-Sales-Markt in jedem Fall markenspezifisch abzugrenzen wäre. Im Rahmen der summarischen Prüfung erachte es die Erwägungen in den gewichtige Präjudizien darstellenden Zürcher Entscheiden zurzeit als überzeugend, was die Aussichten der Klägerin, den relevanten Markt in ihrem Sinne definieren zu können, erheblich trübe. Für die Beurteilung des Massnahmeverfahrens werde der After-Sales-Markt im Kfz-Bereich nicht markenspezifisch abgegrenzt; ob darüber hinaus dem Systemmarktkonzept zu folgen wäre, brauche vorderhand nicht geklärt zu werden (ausführlich Entscheid HG BE vom 26.3.2018, a.a.O., E. 12.4.5). 7.5.4. Mit Urteil KZR 48/15 vom 23. Januar 2018 betreffend ein anderes Autohaus, dessen Händler- und Serviceverträge von der Generalimporteurin für Fahrzeuge der Marken \"Jaguar\" und \"Land Rover\" in Deutschland per 31. Mai 2013 gekündigt worden waren (vgl. Rz 1 f.), hielt der BGH wiederum fest, die Vorinstanz (1. Kartellsenat des OLG Frankfurt a.M.) habe eine marktbeherrschende Stellung der Importeurin, aus der sich ein Anspruch des Autohauses ab Abschluss neuer Werkstattverträge ergeben könnte, nicht rechtsfehlerfrei verneint. Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach auf die Verhältnisse auf dem dem Endkundenmarkt vorgelagerten Markt abzustellen sei, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Kraftfahrzeugen und andere Unternehmen als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen gegenüberstünden, und wo-nach aber die Verhältnisse auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt Auswirkungen auf die sachliche Abgrenzung des vorgelagerten Ressourcenmarkts haben könnten (Rz 22 f.). Weiter bestätigte der BGH seine Rechtsprechung, wonach der Hersteller hinsichtlich des Zugangs zu Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken marktbeherrschend und der vorgelagerte Ressourcenmarkt markenspezifisch abzugrenzen sei, wenn freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenwagen einer bestimmten Marke durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten hätten, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben; die Zulassung zu Vertragswerkstätten anderer Marken oder die Möglichkeit, als freie Werkstatt tätig werden zu können, seien nach dem zugrunde zu legenden Bedarfsmarktkonzept nicht geeignet, den Bedarf der auf"}