{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1F-19-2_2019-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10768", "Checksum": "f5ebc1ba04f26787e7292490c128fcd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1F 19 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Beim Abschluss von unbefristeten Service-Verträgen und dem Akzept der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel muss ein Garagist nach dem Vertrauensprinzip – unabhängig von der Frage, ob kartellrechtliche Streitigkeiten überhaupt unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallen – nicht davon ausgehen, dass die Klausel auch für den Fall gelten sollte, dass er nach erfolgter Vertragskündigung durch den Importeur auf Abschluss neuer Verträge zu klagen haben würde (E. 5).\r\n\r\n2. Gemäss vorläufiger Beurteilung nach Art. 261 ZPO sind im KFZ-Bereich die Märkte für Autoverkäufe (Sales) und diejenigen für Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen (After-Sales) voneinander abzugrenzen. In Bezug auf den After-Sales-Bereich ist auf die Verhältnisse auf dem Markt abzustellen, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller bzw. Importeure als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gegenüberstehen. Der ein selektives Vertriebs- und Werkstattnetz betreibende Importeur ist hinsichtlich des Zugangs zu Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken dann marktbeherrschend im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 KG und der Ressourcenmarkt ist dann markenspezifisch abzugrenzen, wenn freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenwagen dieser Marken durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer autorisierten Werkstatt auszuüben. Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind Befindlichkeiten der Kunden, vorliegend der Eigentümer von Personenwagen der hochpreisigen Marken \"X\" und \"Y\", mit zu berücksichtigen (E. 7.1-7.9).\r\n\r\nDie Weigerung des Importeurs von Personenwagen der Marken \"X\" und \"Y\", mit einem Garagisten, welcher während Jahrzehnten den Status einer autorisierten Werkstatt für diese Marken innehatte und welcher die ihm auferlegten Service-Standards und After-Sales-Leistungsparameter stets erfüllte und in entsprechenden Rankings des Importeurs jeweils Spitzenplätze belegte, neue Service-Verträge abzuschliessen, erscheint bei vorläufiger Beurteilung des Einzelfalls als nicht durch sog. legitimate business reasons gerechtfertigt und damit als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KG (E. 7.10).  \r\n\r\n3. Dem Antrag auf vorsorgliche Verpflichtung zum Abschluss neuer Service-Verträge kann mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben von Art. 262 ZPO nicht entsprochen werden (E. 10.2). Die eventualiter anbegehrten vorsorglichen Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um während der Dauer des Hauptverfahrens den bestehenden Zustand zu erhalten und um die drohenden Nachteile (Unmöglichkeit der Ausführung von Garantiearbeiten, Kundenverlust, Reputationsschaden etc.) zu verhindern. Gleiches gilt für das anbegehrte vorsorgliche Verbot, Kundendaten des Garagisten an Dritte weiterzuleiten (E. 10.3 f.). | Art. 4 Abs. 2 KG, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KG, Art. 12 Abs. 1 lit. a KG, Art. 13 lit. b KG; Art. 13 ZPO, Art. 261 f. ZPO | Kartellrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:48", "Checksum": "8dfe296a16598377809c1e8b3daf1518", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2\nRegeste:\n1. Beim Abschluss von unbefristeten Service-Verträgen und dem Akzept der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel muss ein Garagist nach dem Vertrauensprinzip – unabhängig von der Frage, ob kartellrechtliche Streitigkeiten überhaupt unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallen – nicht davon ausgehen, dass die Klausel auch für den Fall gelten sollte, dass er nach erfolgter Vertragskündigung durch den Importeur auf Abschluss neuer Verträge zu klagen haben würde (E. 5).\r\n\r\n2. Gemäss vorläufiger Beurteilung nach Art. 261 ZPO sind im KFZ-Bereich die Märkte für Autoverkäufe (Sales) und diejenigen für Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen (After-Sales) voneinander abzugrenzen. In Bezug auf den After-Sales-Bereich ist auf die Verhältnisse auf dem Markt abzustellen, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller bzw. Importeure als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gegenüberstehen. Der ein selektives Vertriebs- und Werkstattnetz betreibende Importeur ist hinsichtlich des Zugangs zu Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken dann marktbeherrschend im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 KG und der Ressourcenmarkt ist dann markenspezifisch abzugrenzen, wenn freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenwagen dieser Marken durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer autorisierten Werkstatt auszuüben. Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind Befindlichkeiten der Kunden, vorliegend der Eigentümer von Personenwagen der hochpreisigen Marken \"X\" und \"Y\", mit zu berücksichtigen (E. 7.1-7.9).\r\n\r\nDie Weigerung des Importeurs von Personenwagen der Marken \"X\" und \"Y\", mit einem Garagisten, welcher während Jahrzehnten den Status einer autorisierten Werkstatt für diese Marken innehatte und welcher die ihm auferlegten Service-Standards und After-Sales-Leistungsparameter stets erfüllte und in entsprechenden Rankings des Importeurs jeweils Spitzenplätze belegte, neue Service-Verträge abzuschliessen, erscheint bei vorläufiger Beurteilung des Einzelfalls als nicht durch sog. legitimate business reasons gerechtfertigt und damit als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KG (E. 7.10).  \r\n\r\n3. Dem Antrag auf vorsorgliche Verpflichtung zum Abschluss neuer Service-Verträge kann mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben von Art. 262 ZPO nicht entsprochen werden (E. 10.2). Die eventualiter anbegehrten vorsorglichen Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um während der Dauer des Hauptverfahrens den bestehenden Zustand zu erhalten und um die drohenden Nachteile (Unmöglichkeit der Ausführung von Garantiearbeiten, Kundenverlust, Reputationsschaden etc.) zu verhindern. Gleiches gilt für das anbegehrte vorsorgliche Verbot, Kundendaten des Garagisten an Dritte weiterzuleiten (E. 10.3 f.). | Art. 4 Abs. 2 KG, Art. 7 \n\n von Art. 9 GestG und Art. 25 GestG zulässig war, eine Gerichtsstandsvereinbarung über die örtliche Zuständigkeit zu treffen, da der Begriff der unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit den Zuständigkeitsvorschriften bereits im Geltungsbereich des GestG weit auszulegen war und auch Wettbewerbsbehinderungen nach Kartellrecht umfasste und da die in Art. 25 GestG genannten alternativen Gerichtsstände nicht zwingend waren (vgl. Entscheid OGP OW vom 2.5.2018 [bekl.Bel. 3] E. 1.3.2, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 112 II 279; BGer-Urteil 4C.142/2006 vom 25.9.2006 E. 2; Jacobs/Giger, Basler Komm., Basel 2010, N 21 f. und 30 zu Art. 14 KG; vgl. auch Hempel, a.a.O., Art. 36 ZPO N 7). Aufgrund der hinreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des vereinbarten Gerichts und des Rechtsstreits – hier der Beschränkung auf Streitigkeiten aus den Serviceverträgen vom 1. Januar 2005 – ist die Gerichtsstandsvereinbarung sodann grundsätzlich gültig zustande gekommen (vgl. OGP OW, a.a.O., E. 1.3.3, mit Hinweisen). Mit der Beklagten und dem Obergerichtspräsidium Obwalden ist schliesslich festzuhalten, dass die Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit der Disposition der Parteien entzogen ist, was vorliegend zur Teilnichtigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung in sachlicher Hinsicht (\"Handelsgericht\"), entgegen der Auffassung der Klägerin (amtl.Bel. 1 S. 12 f.) aber nicht zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung führt und somit die Vereinbarung in örtlicher Hinsicht trotzdem Gültigkeit erlangt hat (vgl. OGP OW, a.a.O., E. 1.3.4, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 143 III 558 E. 4.1.1). Zusammenfassend waren die vorliegend zur Diskussion stehenden Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich zulässig und wurden in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich gültig abgeschlossen. 5.5. In Bezug auf ihre inhaltliche Tragweite ist die Gerichtsstandsklausel auslegungsbedürftig, da ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, wonach sie bei Vertragsabschluss auch kartellrechtliche Ansprüche hätten regeln wollen, weder behauptet noch dargetan ist. Die Auslegung von Gerichtsstandsklauseln erfolgt nach den üblichen Regeln. Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 132 III 268 E. 2.3.2). Mit dem Obergerichtspräsidium Obwalden ist festzuhalten, dass die eigentliche Gerichtsstandsklausel (Ziff. 7.4 Abs. 1-3, vgl. oben E. 5.3) restriktiv gefasst ist, indem sie sich ausschliesslich auf Streitigkeiten aus dem Servicevertrag bezieht (vgl. OGP OW, a.a.O., E. 1.4.2.2). Mit dem Obergerichtspräsidium Obwalden kann indes unter Berücksichtigung des systematischen Elements der Auslegung und damit unter Berücksichtigung der nachfolgenden Streitbeilegungsklausel (Ziff. 7.4 Abs. 4: Versuch einer aussergerichtlichen, gütlichen Einigung betreffend \"jeden Streit, jede Auseinandersetzung oder jeden Anspruch,"}