{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1F-19-2_2019-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10768", "Checksum": "f5ebc1ba04f26787e7292490c128fcd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1F 19 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Beim Abschluss von unbefristeten Service-Verträgen und dem Akzept der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel muss ein Garagist nach dem Vertrauensprinzip – unabhängig von der Frage, ob kartellrechtliche Streitigkeiten überhaupt unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallen – nicht davon ausgehen, dass die Klausel auch für den Fall gelten sollte, dass er nach erfolgter Vertragskündigung durch den Importeur auf Abschluss neuer Verträge zu klagen haben würde (E. 5).\r\n\r\n2. Gemäss vorläufiger Beurteilung nach Art. 261 ZPO sind im KFZ-Bereich die Märkte für Autoverkäufe (Sales) und diejenigen für Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen (After-Sales) voneinander abzugrenzen. In Bezug auf den After-Sales-Bereich ist auf die Verhältnisse auf dem Markt abzustellen, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller bzw. Importeure als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gegenüberstehen. Der ein selektives Vertriebs- und Werkstattnetz betreibende Importeur ist hinsichtlich des Zugangs zu Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken dann marktbeherrschend im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 KG und der Ressourcenmarkt ist dann markenspezifisch abzugrenzen, wenn freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenwagen dieser Marken durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer autorisierten Werkstatt auszuüben. Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind Befindlichkeiten der Kunden, vorliegend der Eigentümer von Personenwagen der hochpreisigen Marken \"X\" und \"Y\", mit zu berücksichtigen (E. 7.1-7.9).\r\n\r\nDie Weigerung des Importeurs von Personenwagen der Marken \"X\" und \"Y\", mit einem Garagisten, welcher während Jahrzehnten den Status einer autorisierten Werkstatt für diese Marken innehatte und welcher die ihm auferlegten Service-Standards und After-Sales-Leistungsparameter stets erfüllte und in entsprechenden Rankings des Importeurs jeweils Spitzenplätze belegte, neue Service-Verträge abzuschliessen, erscheint bei vorläufiger Beurteilung des Einzelfalls als nicht durch sog. legitimate business reasons gerechtfertigt und damit als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KG (E. 7.10).  \r\n\r\n3. Dem Antrag auf vorsorgliche Verpflichtung zum Abschluss neuer Service-Verträge kann mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben von Art. 262 ZPO nicht entsprochen werden (E. 10.2). Die eventualiter anbegehrten vorsorglichen Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um während der Dauer des Hauptverfahrens den bestehenden Zustand zu erhalten und um die drohenden Nachteile (Unmöglichkeit der Ausführung von Garantiearbeiten, Kundenverlust, Reputationsschaden etc.) zu verhindern. Gleiches gilt für das anbegehrte vorsorgliche Verbot, Kundendaten des Garagisten an Dritte weiterzuleiten (E. 10.3 f.). | Art. 4 Abs. 2 KG, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KG, Art. 12 Abs. 1 lit. a KG, Art. 13 lit. b KG; Art. 13 ZPO, Art. 261 f. ZPO | Kartellrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:48", "Checksum": "8dfe296a16598377809c1e8b3daf1518", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2\nRegeste:\n1. Beim Abschluss von unbefristeten Service-Verträgen und dem Akzept der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel muss ein Garagist nach dem Vertrauensprinzip – unabhängig von der Frage, ob kartellrechtliche Streitigkeiten überhaupt unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallen – nicht davon ausgehen, dass die Klausel auch für den Fall gelten sollte, dass er nach erfolgter Vertragskündigung durch den Importeur auf Abschluss neuer Verträge zu klagen haben würde (E. 5).\r\n\r\n2. Gemäss vorläufiger Beurteilung nach Art. 261 ZPO sind im KFZ-Bereich die Märkte für Autoverkäufe (Sales) und diejenigen für Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen (After-Sales) voneinander abzugrenzen. In Bezug auf den After-Sales-Bereich ist auf die Verhältnisse auf dem Markt abzustellen, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller bzw. Importeure als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gegenüberstehen. Der ein selektives Vertriebs- und Werkstattnetz betreibende Importeur ist hinsichtlich des Zugangs zu Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken dann marktbeherrschend im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 KG und der Ressourcenmarkt ist dann markenspezifisch abzugrenzen, wenn freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenwagen dieser Marken durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer autorisierten Werkstatt auszuüben. Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind Befindlichkeiten der Kunden, vorliegend der Eigentümer von Personenwagen der hochpreisigen Marken \"X\" und \"Y\", mit zu berücksichtigen (E. 7.1-7.9).\r\n\r\nDie Weigerung des Importeurs von Personenwagen der Marken \"X\" und \"Y\", mit einem Garagisten, welcher während Jahrzehnten den Status einer autorisierten Werkstatt für diese Marken innehatte und welcher die ihm auferlegten Service-Standards und After-Sales-Leistungsparameter stets erfüllte und in entsprechenden Rankings des Importeurs jeweils Spitzenplätze belegte, neue Service-Verträge abzuschliessen, erscheint bei vorläufiger Beurteilung des Einzelfalls als nicht durch sog. legitimate business reasons gerechtfertigt und damit als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KG (E. 7.10).  \r\n\r\n3. Dem Antrag auf vorsorgliche Verpflichtung zum Abschluss neuer Service-Verträge kann mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben von Art. 262 ZPO nicht entsprochen werden (E. 10.2). Die eventualiter anbegehrten vorsorglichen Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um während der Dauer des Hauptverfahrens den bestehenden Zustand zu erhalten und um die drohenden Nachteile (Unmöglichkeit der Ausführung von Garantiearbeiten, Kundenverlust, Reputationsschaden etc.) zu verhindern. Gleiches gilt für das anbegehrte vorsorgliche Verbot, Kundendaten des Garagisten an Dritte weiterzuleiten (E. 10.3 f.). | Art. 4 Abs. 2 KG, Art. 7 \n\n ungeschwärzt zuzustellen. 4.5. Die Stellungnahme der Beklagten wurde der Klägerin zur Orientierung zugestellt; ein zweiter Schriftenwechsel wurde – entgegen der späteren Darstellung der Klägerin (vgl. amtl.Bel. 38 S. 6 und dazu amtl.Bel. 39) – nicht angeordnet (vgl. amtl.Bel. 12). Am 12. März 2019 ersuchte die Klägerin unter Berufung auf das unbedingte Replikrecht um Ansetzung einer Frist, um sich zur Stellungnahme der Beklagten zu äussern (amtl.Bel. 13). Mit als \"Replik\" bezeichneter Eingabe vom 4. April 2019 hielt sie innert antragsgemäss erstreckter Frist an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und stellte einen zusätzlichen prozessualen An-trag auf Massnahmen nach Art. 156 ZPO betreffend kläg.Bel. 83a, 83b und 86 (amtl.Bel. 21). Innert antragsgemäss erstreckter Frist hielt die Beklagte mit Stellungnahme vom 13. Mai 2019 an ihren Rechtsbegehren fest und stellte einen neuen prozessualen Antrag, es seien neu aufgestellte Tatsachenbehauptungen und neu eingereichte Beweismittel der Klägerin für unzulässig zu erklären und aus dem Recht zu weisen, sowie einen prozessualen Eventualantrag, es sei im Eintretensfall der zusätzliche prozessuale Antrag der Klägerin abzuweisen und es seien ihr auch die besagten Belege ungeschwärzt zuzustellen (amtl.Bel. 25). Mit als \"Triplik\" bezeichneter Ein-gabe vom 7. Juni 2019 hielt die Klägerin innert antragsgemäss angesetzter und erstreckter Frist im Rahmen des unbedingten Replikrechts an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und beantragte die Abweisung des Antrags der Beklagten betreffend die Unzulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (amtl.Bel. 29). In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2019 hielt die Beklagte an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (amtl.Bel. 33). Mit Gesuch um Ergänzung der provisorischen und superprovisorischen Massnahmen vom 31. Juli 2019 stellte die Klägerin folgenden neuen (kursiv) Antrag (amtl.Bel. 37): 1ter Es sei der Beklagten zu verbieten, Kundendaten der Klägerin an Dritte, insbesondere andere Garagisten, die weiterhin die Vertretung der betreffenden Marken innehaben, zwecks Abschluss einer Anschlussgarantie für Fahrzeuge der Marken \"X\" und \"Y\" weiterzuleiten. 3. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1, eventualiter gemäss Ziff. 1 a) - e), seien für die Dauer des Verfahrens vorsorglich anzuordnen. Das gleiche gilt für die Massnahme gemäss 1bis. Das gleiche gilt für die Massnahme gemäss 1ter. 4. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 i.V.m. 3 seien bis zum Massnahmeentscheid superprovisorisch und ohne Anhörung der Beklagten anzuordnen. Das gleiche gilt für die Massnahme gemäss 1bis. Das gleiche gilt für die Massnahme gemäss 1ter. 4bis Aufgrund neuer erheblicher Tatsachen sei das in Ziff. 4 gestellte – und mit Entscheid vom 6. Februar 2019 abgelehnte – Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Ziff. 1 neu zu beurteilen. 4ter Aufgrund neuer erheblicher Tatsachen sei das in Ziff. 4 gestellte Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Ziff."}