{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1F-19-2_2019-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10768", "Checksum": "f5ebc1ba04f26787e7292490c128fcd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1F 19 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Beim Abschluss von unbefristeten Service-Verträgen und dem Akzept der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel muss ein Garagist nach dem Vertrauensprinzip – unabhängig von der Frage, ob kartellrechtliche Streitigkeiten überhaupt unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallen – nicht davon ausgehen, dass die Klausel auch für den Fall gelten sollte, dass er nach erfolgter Vertragskündigung durch den Importeur auf Abschluss neuer Verträge zu klagen haben würde (E. 5).\r\n\r\n2. Gemäss vorläufiger Beurteilung nach Art. 261 ZPO sind im KFZ-Bereich die Märkte für Autoverkäufe (Sales) und diejenigen für Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen (After-Sales) voneinander abzugrenzen. In Bezug auf den After-Sales-Bereich ist auf die Verhältnisse auf dem Markt abzustellen, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller bzw. Importeure als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gegenüberstehen. Der ein selektives Vertriebs- und Werkstattnetz betreibende Importeur ist hinsichtlich des Zugangs zu Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken dann marktbeherrschend im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 KG und der Ressourcenmarkt ist dann markenspezifisch abzugrenzen, wenn freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenwagen dieser Marken durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer autorisierten Werkstatt auszuüben. Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind Befindlichkeiten der Kunden, vorliegend der Eigentümer von Personenwagen der hochpreisigen Marken \"X\" und \"Y\", mit zu berücksichtigen (E. 7.1-7.9).\r\n\r\nDie Weigerung des Importeurs von Personenwagen der Marken \"X\" und \"Y\", mit einem Garagisten, welcher während Jahrzehnten den Status einer autorisierten Werkstatt für diese Marken innehatte und welcher die ihm auferlegten Service-Standards und After-Sales-Leistungsparameter stets erfüllte und in entsprechenden Rankings des Importeurs jeweils Spitzenplätze belegte, neue Service-Verträge abzuschliessen, erscheint bei vorläufiger Beurteilung des Einzelfalls als nicht durch sog. legitimate business reasons gerechtfertigt und damit als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KG (E. 7.10).  \r\n\r\n3. Dem Antrag auf vorsorgliche Verpflichtung zum Abschluss neuer Service-Verträge kann mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben von Art. 262 ZPO nicht entsprochen werden (E. 10.2). Die eventualiter anbegehrten vorsorglichen Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um während der Dauer des Hauptverfahrens den bestehenden Zustand zu erhalten und um die drohenden Nachteile (Unmöglichkeit der Ausführung von Garantiearbeiten, Kundenverlust, Reputationsschaden etc.) zu verhindern. Gleiches gilt für das anbegehrte vorsorgliche Verbot, Kundendaten des Garagisten an Dritte weiterzuleiten (E. 10.3 f.). | Art. 4 Abs. 2 KG, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KG, Art. 12 Abs. 1 lit. a KG, Art. 13 lit. b KG; Art. 13 ZPO, Art. 261 f. ZPO | Kartellrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:48", "Checksum": "8dfe296a16598377809c1e8b3daf1518", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.10.2019 1F 19 2\nRegeste:\n1. Beim Abschluss von unbefristeten Service-Verträgen und dem Akzept der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel muss ein Garagist nach dem Vertrauensprinzip – unabhängig von der Frage, ob kartellrechtliche Streitigkeiten überhaupt unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallen – nicht davon ausgehen, dass die Klausel auch für den Fall gelten sollte, dass er nach erfolgter Vertragskündigung durch den Importeur auf Abschluss neuer Verträge zu klagen haben würde (E. 5).\r\n\r\n2. Gemäss vorläufiger Beurteilung nach Art. 261 ZPO sind im KFZ-Bereich die Märkte für Autoverkäufe (Sales) und diejenigen für Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen (After-Sales) voneinander abzugrenzen. In Bezug auf den After-Sales-Bereich ist auf die Verhältnisse auf dem Markt abzustellen, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller bzw. Importeure als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gegenüberstehen. Der ein selektives Vertriebs- und Werkstattnetz betreibende Importeur ist hinsichtlich des Zugangs zu Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken dann marktbeherrschend im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 KG und der Ressourcenmarkt ist dann markenspezifisch abzugrenzen, wenn freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenwagen dieser Marken durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer autorisierten Werkstatt auszuüben. Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind Befindlichkeiten der Kunden, vorliegend der Eigentümer von Personenwagen der hochpreisigen Marken \"X\" und \"Y\", mit zu berücksichtigen (E. 7.1-7.9).\r\n\r\nDie Weigerung des Importeurs von Personenwagen der Marken \"X\" und \"Y\", mit einem Garagisten, welcher während Jahrzehnten den Status einer autorisierten Werkstatt für diese Marken innehatte und welcher die ihm auferlegten Service-Standards und After-Sales-Leistungsparameter stets erfüllte und in entsprechenden Rankings des Importeurs jeweils Spitzenplätze belegte, neue Service-Verträge abzuschliessen, erscheint bei vorläufiger Beurteilung des Einzelfalls als nicht durch sog. legitimate business reasons gerechtfertigt und damit als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KG (E. 7.10).  \r\n\r\n3. Dem Antrag auf vorsorgliche Verpflichtung zum Abschluss neuer Service-Verträge kann mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben von Art. 262 ZPO nicht entsprochen werden (E. 10.2). Die eventualiter anbegehrten vorsorglichen Massnahmen sind geeignet und erforderlich, um während der Dauer des Hauptverfahrens den bestehenden Zustand zu erhalten und um die drohenden Nachteile (Unmöglichkeit der Ausführung von Garantiearbeiten, Kundenverlust, Reputationsschaden etc.) zu verhindern. Gleiches gilt für das anbegehrte vorsorgliche Verbot, Kundendaten des Garagisten an Dritte weiterzuleiten (E. 10.3 f.). | Art. 4 Abs. 2 KG, Art. 7 \n\n für die Dauer des Verfahrens vorsorglich anzuordnen. 4. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 i.V.m. 3 seien bis zum Massnahmeentscheid superprovisorisch und ohne Anhörung der Beklagten anzuordnen. 5. Es sei nach Massgabe von Art. 15 Abs. 1 KG bei der Wettbewerbskommission ein Gutachten über die kartellrechtlich relevanten Fragen einzuholen, namentlich (i) zur Bestimmung des relevanten Marktes, (ii) zur marktbeherrschenden Stellung der Beklagten auf dem relevanten Markt (Art. 4 Abs. 2 KG) sowie (iii) zum Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (Art. 7 Abs. 2 KG) infolge der Verweigerung einer Geschäftsbeziehung nach Ziff. 1. 6. Es seien nach Massgabe von Art. 156 ZPO die erforderlichen Massnahmen (i.S.v. Rz 263 ff.) zum Schutz der Gefährdung schutzwürdiger Interessen der Klägerin durch die Beweisabnahme der Beilage 55 \"Unterlagen Struktur Fahrzeugalter\" zu treffen. 3. Das Massnahmegesuch wurde gleichzeitig mit der Klage im Hauptprozess eingereicht. Das Kantonsgericht führt die Hauptsache unter der Fallnummer 1A 19 1 und das Massnahmeverfahren unter der Fallnummer 1F 19 2. 4. 4.1. Im Massnahmeverfahren wurde der Antrag der Klägerin auf superprovisorischen Erlass von Massnahmen mit Entscheid vom 6. Februar 2019 (amtl.Bel. 4) abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass Kontrahierungspflichten, wie sie vorliegend (vor-sorglich) beantragt werden, einer sorgfältigen Interessenabwägung bedürfen und eine Stellungnahme der Gegenpartei grundsätzlich voraussetzen (vgl. amtl.Bel. 4 S. 5). Der Beklagten wurde gleichentags Frist zur Stellungnahme zum Massnahmegesuch bis 20. Februar 2019 gesetzt (amtl.Bel. 2). Auf Ersuchen der von der Beklagten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragten Rechtsvertreter vom 13. Februar 2019 (amtl.Bel. 7) wurde die Frist letztmalig bis 4. März 2019 erstreckt (amtl.Bel. 8). 4.2. Mit Gesuch vom 23. Februar 2019 ergänzte die Klägerin ihre Klageanträge (kursiv) wie folgt (amtl.Bel. 9): 1bis Es sei der Beklagten zu verbieten, Kundendaten der Klägerin an Dritte, insbesondere andere Garagisten, die weiterhin die Vertretung der betreffenden Marken innehaben weiterzuleiten. 3. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1, eventualiter gemäss Ziff. 1 a) - e), seien für die Dauer des Verfahrens vorsorglich anzuordnen. Das gleiche gilt für die Massnahme gemäss 1bis. 4. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 i.V.m. 3 seien bis zum Massnahmeentscheid superprovisorisch und ohne Anhörung der Beklagten anzuordnen. Das gleiche gilt für die Massnahme gemäss 1bis. 4bis Aufgrund neuer erheblicher Tatsachen sei das in Ziff. 4 gestellte – und mit Entscheid vom 6. Februar 2019 abgelehnte – Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Ziff. 1 neu zu beurteilen. 4.3. Am 26. Februar 2019 entschied das Kantonsgericht was folgt (amtl.Bel. 10): 1.1. Die Beklagte wird superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung angewiesen, a) der Klägerin einstweilen den Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen"}