Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Gesuchstellerin die mit Antrag Ziff. 3 verlangten Angaben bereits vor dem Hauptprozess dringend benötigt. Entsprechende Editionsanträge können auch im Hauptverfahren erfolgen. Der vorliegende Streit ist mit dem vom Obergericht des Kantons Luzern am 16. August 2006 beurteilten Fall (vgl. sic! 2/2007 S. 112 ff.) nicht vergleichbar, zumal das am 16. August 2006 vom Obergericht beurteilte Auskunfts- und Herausgabebegehren mit Blick auf die Durchsetzung von Markenrechten gegenüber Dritten eingereicht worden war (a.a.O., E. 7 S. 114). 8.4. Der Antrag Ziff. 3 ist folglich abzuweisen. |