Diese hat sich primär an der Dauer des zu erwartenden Hauptprozesses zu messen. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme bleibt also solange aktuell, als das Massnahmeverfahren kürzer dauert als der bereits angehobene oder zu erwartende Hauptprozess (Frick, a.a.O., Art. 59 MSchG N 19). Der mutmasslich bis Ende 2019 dauernde Hauptprozess ist vorliegend noch nicht eingeleitet. Damit ist Dringlichkeit gegeben. Eine Verwirkung des Anspruchs steht nicht im Raum. Auch erweisen sich die in den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 beantragten Verbote als verhältnismässig und notwendig, um die Gefahr weiterer Verletzungen zu bannen. Den Anträgen Ziff. 1 und 2 ist grundsätzlich stattzugeben.