1 und 2 auch die weiteren Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen. Wie (…) festgehalten, reicht für die Bejahung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils namentlich eine Marktverwirrung und als Folge dessen ein schwer beziffer- oder beweisbarer materieller Schaden. Dass die drohende fortgesetzte Verwendung des Zeichens C durch die Gesuchsgegnerin zu einer Marktverwirrung und zu einem schwer bezifferbaren Schaden führen kann, erscheint glaubhaft. Erforderlich ist sodann die Dringlichkeit. Diese hat sich primär an der Dauer des zu erwartenden Hauptprozesses zu messen.