Es mangelt insbesondere sowohl vorprozessual wie auch während des vorliegenden Summarverfahrens an der Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Gesuchsgegnerin führte in der Gesuchsantwort vielmehr aus, die streitgegenständlichen Produkte seien freiwillig und ohne Anerkennung der Rechtsposition der Gesuchstellerin nicht mehr in ihrem Angebot. 6.6. Somit besteht im heutigen Zeitpunkt durchaus ein Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung der klägerischen Anträge Ziff. 1 und 2. 7. Gegeben sind mit Bezug auf die Anträge Ziff. 1 und 2 auch die weiteren Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen.