6.5. Entgegen ihrer Ansicht hat die bereits vorprozessual anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin weder vor Gesuchseinreichung noch während hängigem Verfahren eine rechtsgenügliche Unterlassungserklärung abgegeben. So hat sie vorprozessual weder in Bezug auf das (vollständige) Zeichen C noch in Bezug auf das teilweise abgedeckte Zeichen C klar und verbindlich verzichtet. Es mangelt insbesondere sowohl vorprozessual wie auch während des vorliegenden Summarverfahrens an der Anerkennung einer Rechtspflicht.