Analoges gilt auch für den Einwand der Gesuchsgegnerin, die streitgegenständlichen Produkte seien im heutigen Zeitpunkt auf ihrer Webseite www.x.ch nicht mehr aufgeführt. Zwar scheint es in der Tat so zu sein, dass auf den Webseiten www.x.ch und www.y.ch (welche offenbar auf www.x.ch umgeleitet ist) die fraglichen Produkte nicht mehr aufgeführt resp. beworben werden; jedenfalls ergeben sich auf den genannten Webseiten bei der Sucheingabe "C" oder "Cinnamon Ball" keinerlei Hinweise mehr auf die streitgegenständlichen Produkte (letztmals abgerufen: 20.7.2018).