Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, ist damit eine Wiederholung von Markenrechtsverletzungen nicht unwahrscheinlich, da es sich um eine Momentaufnahme handelt und sich die Situation, namentlich betreffend den oder die Lieferanten, jederzeit ändern kann. So erfolgte das von der Gesuchsgegnerin angerufene Schreiben vom 16. Februar 2018 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, weshalb die D AG jederzeit auf ihren Entschluss zurückkommen kann. Nicht ausgeschlossen scheint auch, dass die Gesuchsgegnerin zu einem anderen Lieferanten wechselt und/oder sich die streitgegenständlichen Waren selber beschafft, lagert und versendet.