Dies lässt eine Wiederholungsgefahr vermuten. 6.4. Die Gesuchsgegnerin bringt zwar vor, sie habe die streitgegenständlichen Produkte seit dem 7. Februar 2018 nicht mehr in ihrem Angebot und sie könne durch ihren Lieferanten G AG gar nicht mehr mit solchen Produkten beliefert werden, wie sich aus dem Schreiben von Rechtsanwalt K vom 16. Februar 2018 ergebe. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, ist damit eine Wiederholung von Markenrechtsverletzungen nicht unwahrscheinlich, da es sich um eine Momentaufnahme handelt und sich die Situation, namentlich betreffend den oder die Lieferanten, jederzeit ändern kann.