Die Glaubhaftigkeit der Erklärung ist vom Richter unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Die Erklärung braucht nicht strafbewehrt zu sein (Staub, a.a.O., Art. 55 MSchG N 48; Willi, a.a.O., Art. 55 MSchG N 21; Frick, a.a.O., Art. 55 MSchG N 32). 6.3. Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin hat in der Gesuchsantwort eine Markenschutzverletzung und damit auch die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens bestritten. Von dieser Bestreitung distanzierte sie sich auch in der Gesuchsduplik und in ihrer Eingabe vom 26. Juni 2018 nicht, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte. Dies lässt eine Wiederholungsgefahr vermuten.