Sic! 6/2015 S. 394 f. [Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9.1.2015 E. 9]). Die aufgrund äusserer Umstände begründete Wiederholungsgefahr kann widerlegt werden, wenn der Beklagte Umstände dartut, die eine Wiederholung ausschliessen oder doch als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Von Bedeutung sind namentlich Unterlassungserklärungen, in denen der Beklagte vorbehaltlos und unmissverständlich erklärt, das beanstandete Verhalten nicht zu wiederholen.